Dackkonstruktion mit Aluminium-Lamellen
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines 
Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende vom Besteller gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit. 
Diese Bedingungen gelten auch für etwaige Zusatz- oder Änderungsaufträge

II. Preise 
Alle im Angebot angegebenen Preise verstehen sich rein netto in EURO ab Werk Alfeld ausschließlich Transportversicherung. Ab einer Einzelauftragssumme von 2.000,00 € netto liefern wir unabgeladen frei Haus bzw. Baustelle. 

Die im Angebot angegebenen Preise gelten nur für die in den jeweiligen Angebotspositionen genannten Maße, Abwicklungen, Zuschnitte und sonstigen technischen Angaben. Das für die Herstellung der Aluminiumkantteile notwendige Aufmaß wird nach Abschluss der bauseitigen Vorarbeiten genommen. Bei der Aufmaßnahme kann sich aufgrund der konkreten baulichen Gegebenheiten, die unter anderem von den bauseitigen Vorarbeiten abhängig sind, ergeben, dass zur sach- und fachgerechten Erbringung unserer Leistungen die Aluminiumkantteile mit anderen Maßen, Abwicklungen und Zuschnitten gefertigt oder unter anderen technischen Bedingungen montiert werden müssen als dies im Angebot vorgesehen war. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass wir unsere Leistungen sach- und fachgerecht entsprechend den technischen Erfordernissen erbringen, die sich bei der Aufmaßnahme vor Herstellung der Aluminiumkantteile ergeben. Wenn sich infolge der Aufmaßnahme Abweichungen zu den Maßen, Abwicklungen, Zuschnitten oder sonstigen technischen Angaben aus unserem Angebot ergeben, erfolgt die Abrechnung unserer Leistungen unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu üblichen und angemessenen Preisen.

Sind für bestimmte Leistungen feste Preise vereinbart und ändern sich nachträglich die für diese Preise maßgeblichen Kosten für Werkstoffe, Löhne, Oberflächenveredelung, Beschichtung, Fracht, Energie, Steuern oder Zölle nicht unerheblich, so sind wir berechtigt, eine Preisanpassung in Höhe der effektiv eingetretenen Kostensteigerungen zu verlangen. 

III. Verpackung
Wenn nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, wird die Art und Weise der Verpackung und des Versands durch uns bestimmt. Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen, wenn die Rücklieferung vom Besteller in verwendungsfähigem Zustand und frachtfrei erfolgt. 

IV. Lieferung
Wenn nichts Anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung unabhängig von der Auftragssumme unabgeladen. Es ist Sache des Bestellers, die Ware auf eigene Kosten abzuladen. 
Liefer- oder Montagefristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt werden. 

Wenn von uns zu erbringende Montageleistungen vereinbart sind, setzt die Einhaltung eines hierfür vereinbarten Termins die rechtzeitige und ordnungsgemäße Ausführung aller notwendigen bauseitigen Vorarbeiten voraus. 
Vereinbarte Liefer- und Montagefristen werden um die zeitlichen Auswirkungen von höherer Gewalt, beeinträchtigenden Witterungseinflüssen, Arbeitskämpfen, hoheitlichen Maßnahmen, Verkehrsstörungen sowie von behindernden Umständen aus dem Risikobereich des Bestellers verlängert. Die Verlängerung erstreckt sich auch auf die notwendige Vorlaufzeit für die Wiederaufnahme der zu erbringenden Leistungen. 

V. Abrechnung
Wir sind berechtigt, Lieferungen bauabschnittsweise zu erbringen und abzurechnen. 
Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und abzurechnen. 

VI. Zahlungen 
Zahlung ist, wenn nichts Anderes vereinbart wurde, innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Skonto darf nur dann in Abzug gebracht werden, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Geschäften erfüllt sind. Zahlungen werden von uns zunächst auf die am wenigsten gesicherte, bei gleich sicheren auf die jeweils älteste, fällige Forderung verrechnet. Im Falle der Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt dies nur erfüllungshalber. Vorauszahlungen werden nicht verzinst. 

Bei Erstgeschäften sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder teilweise Vorauszahlungen zu verlangen. 

Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Erbringung unserer noch ausstehenden Leistungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Besteller die Vergütung für die noch ausstehenden Leistungen im Voraus bezahlt oder hierfür Sicherheit leistet. Wir sind berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, in der der Besteller nach seiner Wahl die Vergütung für die noch ausstehenden Leistungen zu bezahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

VII. Eigentumsvorbehalt 
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung unserer Vergütungsforderungen aus diesem Vertrag vor. 
Der Besteller ist verpflichtet, uns von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 

Der Verwertung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Weiterveräußerung oder Einbau in ein Bauvorhaben, stimmen wir zu. 

Erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Weiterveräußerung, Verbindung, Vermischung/Vermengung oder Verarbeitung, so tritt uns der Besteller bereits heute seine Kaufpreis- oder Werklohnforderung ab, die er aufgrund der Verwertung der Vorbehaltsware erwirbt. Abgetreten wird die Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Bestellers lediglich in Höhe der vom Besteller uns gegenüber geschuldeten Vergütung. 

Wir verpflichten uns, die an uns abgetretene Forderung auf Verlangen des Bestellers insoweit zurückabzutreten, als der Wert dieser Forderung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

VIII. Oberflächenhinweise
Bei E6/EV1, Farbeloxal und Metallicpulverlackierungen DB 701-704, RAL 9006 und 9007 sind aufgrund des Herstellungsverfahrens Unterschiede im Gesamtfarbeindruck nicht zu vermeiden. Der Betrachtungsblickwinkel und die vorhandene Lichtquelle verändern das Reflektionsbild.

Bei der Bearbeitung von naturblanken Blechen sind zur Vermeidung von Fingerabdrücken (Korrosion) Handschuhe zu tragen. 

Weiterhin weisen wir darauf hin, dass es aufgrund verschiedener Pulverchargen bei Nachbestellungen zu Farbunterschieden kommen kann.

IX. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Besteller hat unmittelbar nach Abholung bzw. Anlieferung der Ware eine gewissenhafte Wareneingangskontrolle durchzuführen und etwaige Fehlmengen, Transportschäden oder offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, solange sich die Ware noch im angelieferten und unmontierten Zustand befindet. Die Rüge hat spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Tagen nach Abholung bzw. Anlieferung zu erfolgen. 

Montiert oder verarbeitet der Besteller die Ware, ohne dass zuvor eine schriftliche Anzeige eventuell vorhandener Mängel erfolgt ist, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei einer gründlichen und gewissenhaften Untersuchung nicht erkennbar war. 

Mängel, die trotz gründlicher und gewissenhafter Untersuchung nicht erkennbar sind, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Eine weitere Verarbeitung der Ware darf nach Entdeckung eines solchen Mangels nicht mehr erfolgen. 

X. Mängel- und Schadensersatzansprüche 
Sind wir wegen eines Mangels zur Nacherfüllung verpflichtet, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. 
Verweigert der Besteller die Nacherfüllung, kann er wegen eines Mangels keine weiteren Rechte herleiten oder Einreden oder Einwendungen gegen unsere Ansprüche erheben.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder sonstiger Vertragsverletzungen sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, so ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

XI. Aufrechnung und Einreden 
Dem Besteller steht ein Aufrechnungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu. 
Dem Besteller steht ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. 

XII. Geistiges Eigentum
An unseren Prospekten, Katalogen, Angebotsunterlagen, Zeichnungen und Plänen stehen uns die ausschließlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Urheberrechte zu. 

XIII. Rechtswahl 
Bei Verträgen mit Auslandsbezug wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart. 

XIV. Gerichtsstand
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird Alfeld (Leine) als Gerichtsstand vereinbart.